Dienstag, 7. Oktober 2008

Gewinne, Gewinne, Gewinne

Es gibt direkt die Fortsetzung der Reihe "Unprofessionelles Verhalten im Rettungsdienst und wie ich damit vor den Kadi komme".

Heute: "Fränkische Flatliner".

Dazu muss ich ein klein wenig ausholen. "Flatliners" war 1990 ein -m. E. relativ schlechter- Film in denen es um Nahtod-Experimente von Medizin-Studenten ging.

Dadurch fühlten sich womöglich einige Augsburger Retter inspiriert, beschafften sich Medikamente und veranstalteten "Narkosepartys", bei denen sie Freiwillige in Narkose legten. Natürlich wurde das Ganze videografisch festgehalten (die Staatsanwaltschaft dankt) und auch Defi und Sauerstoff standen bereit (das darf man wohl auch erwarten).

Netzeitung
und Augsburger Allgemeine berichten.

Der Knaller ist noch, wie das ganze aufgefallen ist: Einer der Teilnehmer hatte eine 30-jährige Frau mit entsprechenden Medikamenten versorgt. Diese und ihr früherer Liebhaber hatten daraufhin den Noch-Ehemann der Frau mit einem Medikamenten-Cocktail getötet.

Juristisch sind diese Narkosepartys -wie in dem Artikel der Augsburger Allgemeinen schon anklingt- auch sehr interessant:

Zum einen stellt sich wohl die Frage, ob die Taten nicht zumindest teilweise schon verjährt sind; die Partys fanden wohl zwischen 1998 und 2002 statt.

Zum anderen stellt sich die Frage, ob die angeklagten Körperverletzungen nicht durch eine entsprechende Einwilligung der "Opfer" gerechtfertigt ist.

§ 228 Strafgesetzbuch sagt dazu:
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Die große Quizfrage dürfte jetzt sein, ob hier a) tatsächlich eine Einwilligung wirksam zustandegekommen ist und ob diese b) nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ich setzte diese Frage mal auf meine Postingliste und stelle eine Fortsetzung in Aussicht.

Danke an Schwester B. für den Hinweis

5 Kommentare:

Fischkopp hat gesagt…

Zu Frage a)
Die Einwilligung in eine Körperverletzung (KV) stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die der Abgebende in ihrer Tragweite zumindest soweit überblicken kann, wie es einem normalen Durchschnittsmenschen in der konkreten Situation zuzutrauen ist. Da der normale Durchschnittsmensch in der Regel Ablauf, Risiken und Gefahren einer Narkose nicht umfänglich einzuschätzen vermag, dürfte ein simples "Jo, mach mal, Narkose klingt irgendwie cool" nicht ausreichen; vielmehr wäre eine umfängliche Aufklärung zu fordern, wie sie auch in Arztpraxen und Krankenhäusern vor jedem Eingriff erfolgt (Extremsituationen wie Not-OP mal ausgenommen).
Die Einwilligung dürfte hier vorgelegen haben, wie sich aus der Berichterstattung ergibt; problematisch könnte dabei allenfalls eine fehlende Dokumentation sein (reines Beweisproblem).

zu Frage b)
Die in der Jurisprudenz gern bemühten "guten Sitten" entsprechen dem, was die Mehrheit aller billig und gerecht denkenden Menschen als "in Ordnung" betrachtet. Hier ist also die Einschätzung der Kollektivmeinung durch den Richter gefragt - eine treffliche Spielwiese für allerlei Argumentationen in jede beliebige Richtung...
Die Durchführung einer Narkose wird allgemein anerkannt, um Bewußtsein und Schmerzempfinden auszublenden und dadurch extrem belastende Situationen für den Betroffenen zu vermeiden/minimieren. Gleichwohl wird eine Narkose jedoch auch als erheblicher Eingriff in den Bewußtseinszustand wahrgenommen (was sie ja per definitionem auch ist). Zu klären wäre also, ob die bewußte und gewollte Herbeiführung einer Bewußtlosigkeit "aus Jux" gegen die guten Sitten verstößt.
Und hier wird sich die Spreu vom Weizen trennen - wenn sich jemand mit gewöhnlichen und frei verkäuflichen Substanzen (wie z.B. Wodka, Rum, etc.) selbst in den Zustand absoluten Bewußtseinsverlustes befördert, wird das für sich allein genommen gemeinhin nicht als sanktionswürdig gesehen (sofern er nicht auf dem Weg in die Bewußtlosigkeit was Schlimmes macht, aber das steht hier ja nicht zur Debatte).
Der Unterschied besteht lediglich darin, daß es sich bei den Medikamenten auf den Narkosepartys nicht um frei verkäufliche Substanzen gehandelt hat - dem gegenüber steht jedoch die umfängliche Überwachung und Vorsorge für den Notfall.

Zusammenfassend:
Meiner bescheidenen Meinung nach kommt eine Strafbarkeit wegen eines KV-Deliktes nicht in Betracht, weil die Zustimmung vorgelegen hat und die Tat auch nicht gegen die guten Sitten verstößt. Aber ich bin schon oft wegen mangelnder Heuchelei negativ aufgefallen...

(Unstitittig dürfte hingegen die Strafbarkeit der widerrechtlichen Aneignung der Medikamente sein, aber das nur nebenbei.)

Anonym hat gesagt…

Auch wenn es dem ein oder anderen (Preußen) vielleicht nebensächlich erscheint: Augsburg liegt in Schwaben, nicht in Franken!

Kollege S. hat gesagt…
Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
Kollege S. hat gesagt…

@ Fischkopp
Danke! Meine eigenen Ausführungen spare ich mir dann mal dazu.

@ Franke
Ich war ja schon stolz, dass ich nicht "Bayern" geschrieben habe. Natürlich wollte ich weder Franken noch Schwaben zur Unehre gereichen. Ich lass das jetzt aber dennoch stehen; "Fränkische Flatliner" ist so eine hübsche Aliteration.

Anonym hat gesagt…

Och, Al Capone wurde doch auch nur wegen Steuerhinterziehung verknackt...

Völlig unabhängig von KV und Einwilligung: Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, nur mal so zum Andenken.

Und irgendwo her gehabt haben müssen sie die Medis ja auch, einfach in der Apotheke kaufen is' nicht also wohl auch Diebstahl, wobei hier vielleicht ja das "Kein Kläger..."-Prinzip zum tragen kommt? ...IANAL...

Fantastisch auch der Bericht in der Augsburger Allgemeinen:
"Diese überwachten alle lebenswichtigen Funktionen[...] bis der Herzschlag kaum mehr messbar war."
Da hat wohl der Redakteur zu viele schlecht Filme gesehen ;)

Und Bayern fängt südlich der Elbe an!! *in Deckung spring*