Freitag, 4. September 2009

Saisonware

Für das Protokoll: Ich war heute im Supermarkt und hätte dort Lebkuchen und Schokoprinten erwerben können.

Bäh, eklig sowas im ausgehenden Spätsommer!

Aber, die Dominosteine mit weißer Schokolade sind echt lecker.

Donnerstag, 3. September 2009

Konzessionsmodell im Rettungdienst und wie man es wieder los wird

Wenn man sich in Nordrhein-Westfalen am Rettungsdienst beteiligen möchte, gibt´s dafür grundsätzlich zwei Varianten. Das Konzessionsmodell und das Submissionsmodell.

Letzteres ist nicht ganz so spannend: Ich suche mir einen örtlichen Träger des Rettungsdienstes, das sind gemäß § 6 RettG NRW die Kreise und kreisfreien Städte, und lass mir von diesen gemäß § 13 RettG NRW rettungsdienstliche Aufgaben übertragen. Gut, praktisch ist das natürlich schon spannend, auch angesichts gewisser Zweifel, ob das denn so ohne Ausschreibung überhaupt geht. Dazu aber vielleicht bei anderer Gelegenheit mehr.

Die andere Variante ist das Konzessionsmodell. Das heißt, das ich als Unternehmer Leistungen des Krankentransportes und der Notfallrettung auf dem Markt anbiete und hoffe, dass mich jemand "bucht". Die Variante findet man in §§ 18 ff. RettG NRW. Insbesondere braucht man dafür eine Genehmigung der Kreis-Ordnungsbehörde.

Die entsprechende Genehmigung ist a) per se widerruflich, wie sich aus § 26 RettG NRW ergibt und zum anderen sollen Tätigkeitsuntersagungen auch aus der Generalklausel des § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW möglich sein.

Kommen wir jetzt zu dem, was ich eigentlich schreiben wollte:

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat eine schöne Entscheidung veröffentlicht, in der es um eine Gewerbeuntersagung für einen privaten Rettungsdienst-Unternehmer ging, eben obiges Konzessionsmodell.

Was in dieser Entscheidung zu lesen, ist schon, hmm, grenzwertig haarsträubend: Keine Rettungsassistenten auf dem RTW (Rn. 19); man rettet außerhalb des eigenen Betriebsbereiches an mehreren, näher gelegenen Rettungswache vorbei und ignoriert sowas wie Eintreffzeiten (Rn. 20, 21); "i broach koa Dokta" (Rn. 24). Die Betriebsuntersagung erstaunt da wenig, überraschend ist allenfalls noch, dass der Unternehmer Wiederholungstäter ist (Rn.25) und ein ähnliches Verhalten in den 90er-Jahren schonmal gezeigt hat.

Mittwoch, 2. September 2009

Zuweisung von Patienten gegen Entgelt

In der heutigen FAZ ist ein hübscher Artikel zum Thema "Zuweisung von Patienten gegen Entgelt". Persönlich am interessantesten finde ich aber ein Zitat von Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer: "Da halten die Ehrenkodexe nicht mehr", sagt er zum Thema.

Ehrenkodex? Hmm, nun ja, man kann natürlich § 31 Muster-Berufsordnung Ärzte, der so AFAIK von allen Ärztekammern übernommen wurde als "Ehrenkodex" betrachten:
"Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren."
Man könnte es aber auch als zumindest theoretisch ernstzunehmendes Berufsrecht betrachten, dessen Verletzung im dümmsten Fall eine Anklage vor dem Berufsgericht einbringen kann (vgl. z. B. § 58 f. HeilberufsG NRW).

Nun, offenbar gibt man sich bei der Bundesärztekammer aber lieber wichtigen pseudo-juristischen Stellungnahmen zu anderen Themen hin, als im Berufsrecht mehr als einen "Ehrenkodex" zu sehen.

Fairer Weise muss ich an dieser Stelle sagen, dass Herr (Dr. ?) Hoppe etwas später im Artikel immerhin daraufhinweist, dass Zuweisung gegen Entgelt "total verboten" (sic!) ist.

Gnarf! Dabei ist das so ein schönes Thema, mitsamt einer großen Palette halb-grauer, sagen wir lieber, bunter "Umgehungsmöglichkeiten".

Eine interessante Zusammenstellung findet sich im übrigen auch bei HSW7-Rechtsanwälte. Eine ebenso kurze wie knackige Übersicht bietet die Ärztekammer Nordrhein.

Montag, 31. August 2009

Dr. Dracula auf dem Oktoberfest

Ein weiteres Kapitel aus der Rubrik "Kann man machen, muß man aber nicht".

Also: Wenn ich ein großes Volksfest medizinisch zu betreuen hätte, dann würde ich auch von dort eingelieferten, alkoholisierten und teilweise nicht mehr einwilligungsfähigen Personen großzügig Blut entnehmen. Und zwar zu Studienzwecken. Und später würde ich behaupten, alle hätten nachher (!) eine Einverständniserklärung unterzeichnet. Ach ja, sicherheitshalber würde ich auch noch behaupten, die Blutentnahmen seien sowieso notwendig gewesen. Das würd mir dann aber schon keiner mehr glauben. Außerdem hätte ich da schon die Staatsanwaltschaft am Hals.

Gibt´s nicht?

Doch: In München beim Oktoberfest mit dem BRK.

Münchner Merkur 29.8.09
Münchner Merkur 30.8.09