Donnerstag, 31. Januar 2008

Gänsefleisch ma den Koffärum uffmachen?


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Doppel-Pack

In Kollege kommt gleich berichtete ich darüber, dass man sich innerhalb des Bundesverfassungsgerichtes uneinig war, wer die Verfassungsbeschwerden in Sachen Vorratsdatenspeicherung bearbeiten darf.

Diese Uneinigkeit hat nun ein Ende gefunden:

Beide infrage kommenden Abteilungen ("Senate") werden je einen Teil der erhobenen Verfassungsbeschwerden bearbeiten. Während sich der erste Senat mit den "normalen" Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung befasst, übernimmt der zweite Senat die Verfassungsbeschwerden die sich im Schwerpunkt gegen strafverfahrensrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung wenden (Pressemitteilung).

Vermutlich werden wir also schon in relativ kurzer Zeit eine Entscheidung über die beantragten vorläufigen Anordnungen vernehmen können, wodurch sich zumindest eine Tendenz für das gesamte Verfahren erkennen lassen wird.

Ergänzend:
Telemedicus mit dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Papier zur Online-Durchsuchung.
Frau Zypries entdeckt in der FAZ ihr Herz für den Bürger und den Datenschutz; ein Schelm wer einen Zusammenhang mit dem Scheitern des Herrn Koch in Hessen vermutet...

Mittwoch, 30. Januar 2008

Tödliche Kosmetik

Ein aktueller, tragischer Todesfall bei einer Kosmetikbehandlung, veranlasst mich, ein paar Sätze zum Thema "Ausübung der Heilkunde" zu schreiben.

Ausübung der Heilkunde ist in Deutschland grundsätzlich nur Ärzten gestattet (§ 1 Abs. 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz (HeilprG)-).

Was "Ausübung der Heilkunde" ist, definiert das Gesetz sogleich in § 1 Abs. 2 :

Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Diese -dem Wortlaut nach schon sehr weite Definition- wird durch die Rechtsprechung, ich nenne es mal, "interessant bereichert". So soll Piercen Ausübung der Heilkunde darstellen, wenn es mit einer lokalen Betäubung erfolgt (VGH Kassel, Urteil vom 2.2.2000). Eigentlich gar nicht fernliegend, denn die örtliche Betäubung soll die Schmerzen, mithin also "Leiden" i. S. d. § 2 Abs. 2 HeilprG lindern.


Die Kosmetikerin aus dem oben verlinkten Artikel dürfte jetzt wohl -auch- ein strafrechtliches Problem haben. Ich nehme -rein spekulativ- an, dass sie weder über eine Erlaubnis nach dem HeilprG verfügte, noch ihre (ehemalige) Kundin über mögliche tödliche Folgen der Kosmetik-Behandlung aufgeklärt hat.

Ich bin übrigens quasi nebenbei auf eine interessante Mitteilung der Ärztekammer Niedersachsen gestossen. Kernaussage: Piercen ist "unethisch" und verstümmelt. Hmm, ich finde das jetzt selbst für eine Ärztekammer etwas zu spiessig sein, aber bitte.

Coming soon in diesem Blog: Weswegen man trotz des HeilprG entspannt retten kann.