Montag, 11. Juni 2012

Azubi-Tage bei der Staatsanwaltschaft

Das könnte jetzt auch Teil 2 der Serie "if you pay peanuts, you get monkeys" werden.

Mein Mandant hatte einen Verkehrsunfall, er ist mit seinem Pkw, einfach gesagt aus eigener Dummheit, gegen einen Baum gefahren. Weitere Beteiligte, wenn man vom Baum absieht, gibt es nicht.

Heute reicht mir der Mandant ein Schreiben der Staatsanwaltschaft herein. Amtsanwältin Brömmelkamp teilt mit, sie habe das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wohl gemerkt, das Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Ich schüttele leicht ungläubig den Kopf, denn um eine Körperverletzung zu begehen, muss man stets einen anderen Menschen verletzen. Ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen meinen Mandanten einzuleiten, wenn er der einzige Verletzte seines eigenen Unfalls ist, ist also eher, ähmm, totaler Quatsch.

Am Nachmittag bin ich bei einem Kollegen. Der Kollege ist diese Woche in Urlaub und hat mich gebeten, mal bei ihm reinzuschauen und die Posteingänge im Blick zu halten.

Auch dort hatte ein Mandant einen Unfall. Er ist, wiederum alleine, mit seinem Auto in den Graben gefahren und hat sich dabei verletzt.

Es schreibt wiederum Amtsanwältin Brömmelkamp und hat die erfreuliche Nachricht, dass sie das Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.

Jetzt frage ich mich gerade, ob bei Amtsanwältin Brömmelkamp a) die Software Amok gelaufen ist, b) der Azubi mal lustig drauflos klicken durfte, c) Frau Brömmelkamp einfach § 229 StGB falsch verstanden hat oder d) die gute Frau noch ein paar Fallzahlen für ihre Statistik brauchte.

Letzteres wäre hinsichtlich § 344 StGB interessant.