Infrage käme die Schweigepflicht aus § 203 StGB, hier in diversen Varianten nämlich:
- § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB letzte Alternative (Rettungsassistent),
- § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB (dto., öffentlicher RD, daher Amtsträger, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB) und
- § 203 Abs. 3 i. V. m § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ("berufsmäßig tätiger Gehilfe eines Rechtsanwalts").
Verbliebe noch die mittlere Variante, der Amtsträger. Dazu gibt es noch § 376 Abs. 1 ZPO, der die Erteilung einer sogenannten Aussagegenehmigung unter Verweis auf die Beamtengesetze regelt. Offenbar gibt es da unter Juristen eben wegen dieses Verweises auch einen Streit, ob § 376 Abs. 1 ZPO überhaupt auf Nicht-Beamte anwendbar ist. Daneben könnte man die Frage stellen, ob der Unfallort denn in irgendeiner Weise unter eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit fallen könnte.
Rein praktisch werden aber derartige Aussagegenehmigungen hier vom Träger des Rettungsdienstes sehr unbürokratisch und schnell erteilt. Daher würde ich mir darüber keine Gedanken machen.
Einer Aussage stünde also nichts im Wege.