Mittwoch, 2. September 2009

Zuweisung von Patienten gegen Entgelt

In der heutigen FAZ ist ein hübscher Artikel zum Thema "Zuweisung von Patienten gegen Entgelt". Persönlich am interessantesten finde ich aber ein Zitat von Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer: "Da halten die Ehrenkodexe nicht mehr", sagt er zum Thema.

Ehrenkodex? Hmm, nun ja, man kann natürlich § 31 Muster-Berufsordnung Ärzte, der so AFAIK von allen Ärztekammern übernommen wurde als "Ehrenkodex" betrachten:
"Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren."
Man könnte es aber auch als zumindest theoretisch ernstzunehmendes Berufsrecht betrachten, dessen Verletzung im dümmsten Fall eine Anklage vor dem Berufsgericht einbringen kann (vgl. z. B. § 58 f. HeilberufsG NRW).

Nun, offenbar gibt man sich bei der Bundesärztekammer aber lieber wichtigen pseudo-juristischen Stellungnahmen zu anderen Themen hin, als im Berufsrecht mehr als einen "Ehrenkodex" zu sehen.

Fairer Weise muss ich an dieser Stelle sagen, dass Herr (Dr. ?) Hoppe etwas später im Artikel immerhin daraufhinweist, dass Zuweisung gegen Entgelt "total verboten" (sic!) ist.

Gnarf! Dabei ist das so ein schönes Thema, mitsamt einer großen Palette halb-grauer, sagen wir lieber, bunter "Umgehungsmöglichkeiten".

Eine interessante Zusammenstellung findet sich im übrigen auch bei HSW7-Rechtsanwälte. Eine ebenso kurze wie knackige Übersicht bietet die Ärztekammer Nordrhein.

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