Donnerstag, 20. März 2008

Ostern I

Artikel 25 Abs. 1 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

§ 2 Abs. 1 Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW
Feiertage sind:

2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag, ...


§ 11 Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
...
5. entgegen § 7 Abs. 1
am Gründonnerstag ab 18 Uhr öffentlichen Tanz veranstaltet;

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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