Innerhalb der Europäischen Union ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (kurz: Europäische Kommission) unter anderem dafür zuständig, die Einhaltung des europäischen Gemeinschaftsrechts zu überwachen.
Zu einer der Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts gehört es, dass öffentliche Vertragsvergaben ab einem bestimmten Auftragsvolumen grundsätzlich ausgeschrieben werden.
Und so verklagt derzeit die Europäische Kommission die Bundesrepublik Deutschalnd, weil hier der Betrieb von Rettungswachen regelmäßig nicht ausgeschrieben, sondern "freihändig", in der Regel an Hilfsorganisationen, vergeben wird (Pressemitteilung der EU-Kommission).
Mit der "freihändigen Vergabe" befindet man sich durchaus in Einklang mit der deutschen Rechtsprechung (z. B. Oberlandesgericht Düsseldorf, 5. April 2006).
Die EU-Kommission ist -verkürzt dargestellt- der Auffassung, dass der Rettungsdienst keine hoheitliche Aufgabe sei und sieht das ganze eher als -privatrechtliche- Mietwagen-Vermietung mit qualifizierter Betreuung. Daher stelle die Nicht-Ausschreibung von Leistungen des Rettungsdienstes eine Verletzung des Transparenzgebotes aus Art. 43, 49 EG-Vertrag dar.
Das wird m. E. dem Rettungsdienst wie er in Deutschland, insbesondere in NRW, betrieben wird, nämlich als integraler, medizinischer Bestandteil eines komplexen, öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehrsystems, insbesondere auch zur Großschadensabwehr, nicht gerecht.
Zwar ist die Rechtslage bei weitem nicht so klar, wie von der EU-Kommission in der Pressemitteilung dargestellt (vgl. frühere ähnliche Entscheidung des EuGH); ob man die deutsche/nordrhein-westfälische Sicht dem EuGH vermitteln kann, bleibt aber spannend.
Auch das Urteil des EuGH vom 18.12.2007 dürfte daran wenig ändern. Die dort entschiedene Situation in Irland dürfte nämlich mit der in Deutschland kaum vergleichbar sein, da es letztlich um Querfinanzierung eines Feuerwehr-Rettungsdienstes durch eine Gesundheitsbehörde ging.
Post angeregt durch einen Beitrag im Rettungsblog.
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