Donnerstag, 3. September 2009

Konzessionsmodell im Rettungdienst und wie man es wieder los wird

Wenn man sich in Nordrhein-Westfalen am Rettungsdienst beteiligen möchte, gibt´s dafür grundsätzlich zwei Varianten. Das Konzessionsmodell und das Submissionsmodell.

Letzteres ist nicht ganz so spannend: Ich suche mir einen örtlichen Träger des Rettungsdienstes, das sind gemäß § 6 RettG NRW die Kreise und kreisfreien Städte, und lass mir von diesen gemäß § 13 RettG NRW rettungsdienstliche Aufgaben übertragen. Gut, praktisch ist das natürlich schon spannend, auch angesichts gewisser Zweifel, ob das denn so ohne Ausschreibung überhaupt geht. Dazu aber vielleicht bei anderer Gelegenheit mehr.

Die andere Variante ist das Konzessionsmodell. Das heißt, das ich als Unternehmer Leistungen des Krankentransportes und der Notfallrettung auf dem Markt anbiete und hoffe, dass mich jemand "bucht". Die Variante findet man in §§ 18 ff. RettG NRW. Insbesondere braucht man dafür eine Genehmigung der Kreis-Ordnungsbehörde.

Die entsprechende Genehmigung ist a) per se widerruflich, wie sich aus § 26 RettG NRW ergibt und zum anderen sollen Tätigkeitsuntersagungen auch aus der Generalklausel des § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW möglich sein.

Kommen wir jetzt zu dem, was ich eigentlich schreiben wollte:

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat eine schöne Entscheidung veröffentlicht, in der es um eine Gewerbeuntersagung für einen privaten Rettungsdienst-Unternehmer ging, eben obiges Konzessionsmodell.

Was in dieser Entscheidung zu lesen, ist schon, hmm, grenzwertig haarsträubend: Keine Rettungsassistenten auf dem RTW (Rn. 19); man rettet außerhalb des eigenen Betriebsbereiches an mehreren, näher gelegenen Rettungswache vorbei und ignoriert sowas wie Eintreffzeiten (Rn. 20, 21); "i broach koa Dokta" (Rn. 24). Die Betriebsuntersagung erstaunt da wenig, überraschend ist allenfalls noch, dass der Unternehmer Wiederholungstäter ist (Rn.25) und ein ähnliches Verhalten in den 90er-Jahren schonmal gezeigt hat.

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Darf man erfahren, um welches Unternehmen es sich dabei handelt? Gerne auch per Mail.

Kollege S. hat gesagt…

Nun, in dem Urteil ist der ÄLRD Bonn genannt. Mithin läge es nahe anzunehmen, dass es sich um einen Rettungsdienstunternehmer aus Bonn handelt. Ich glaube, soviele gibt es da nicht.

Fischkopp hat gesagt…

Also, wenn ich den Beschluss mal - summarisch - zusammenfasse, dann ergibt sich sowas wie: der Beschwerdeführer hat schon erstinstanzlich auf die Fresse bekommen, aber in der Beschwerde gegen diesen ersten Beschluss nicht gesagt, WARUM er das für falsch hielt.

Das spricht doch dafür, daß der Mann überhaupt nicht verstanden hat, worum es bei der ganzen Sache eigentlich geht. Der muß ja so dermaßen vernagelt sein und nur sich selbst wahrnehmen, daß man ihn gleich in Therapie schicken möchte...