Ausübung der Heilkunde ist in Deutschland grundsätzlich nur Ärzten gestattet (§ 1 Abs. 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz (HeilprG)-).
Was "Ausübung der Heilkunde" ist, definiert das Gesetz sogleich in § 1 Abs. 2 :
Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Diese -dem Wortlaut nach schon sehr weite Definition- wird durch die Rechtsprechung, ich nenne es mal, "interessant bereichert". So soll Piercen Ausübung der Heilkunde darstellen, wenn es mit einer lokalen Betäubung erfolgt (VGH Kassel, Urteil vom 2.2.2000). Eigentlich gar nicht fernliegend, denn die örtliche Betäubung soll die Schmerzen, mithin also "Leiden" i. S. d. § 2 Abs. 2 HeilprG lindern.
Die Kosmetikerin aus dem oben verlinkten Artikel dürfte jetzt wohl -auch- ein strafrechtliches Problem haben. Ich nehme -rein spekulativ- an, dass sie weder über eine Erlaubnis nach dem HeilprG verfügte, noch ihre (ehemalige) Kundin über mögliche tödliche Folgen der Kosmetik-Behandlung aufgeklärt hat.
Ich bin übrigens quasi nebenbei auf eine interessante Mitteilung der Ärztekammer Niedersachsen gestossen. Kernaussage: Piercen ist "unethisch" und verstümmelt. Hmm, ich finde das jetzt selbst für eine Ärztekammer etwas zu spiessig sein, aber bitte.
Coming soon in diesem Blog: Weswegen man trotz des HeilprG entspannt retten kann.
2 Kommentare:
Immer noch auf den Beitrag: "Weswegen man trotz des HeilprG entspannt retten kann" gespannt sei...
Kommt, da ich aber auch anderweitig derzeit genug zu tun habe, wird das sicher nichts vor Ende der nächsten Woche (7. KW).
Nebenbei: Ich finde Kommentare mit Namen, gerne auch mit Pseudonym, angenehmer. Das machts irgendwie "netter" und steigert den Wiedererkennungswert.
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