Freitag, 25. April 2008

Réponse

Hmm, dürfte ich in dem Fall überhaupt aussagen?

Infrage käme die Schweigepflicht aus § 203 StGB, hier in diversen Varianten nämlich:
  • § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB letzte Alternative (Rettungsassistent),
  • § 203 Abs. 3 i. V. m § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ("berufsmäßig tätiger Gehilfe eines Rechtsanwalts").
Die erste und die letzte Variante scheiden schon aus, wenn man gerade auf Wunsch desjenigen aussagt, dessen Geheimnis durch § 203 StGB geschützt werden soll, hier also des Mandanten/Patienten. Dann liegt schon gerade kein unbefugtes Offenbaren vor.

Verbliebe noch die mittlere Variante, der Amtsträger. Dazu gibt es noch § 376 Abs. 1 ZPO, der die Erteilung einer sogenannten Aussagegenehmigung unter Verweis auf die Beamtengesetze regelt. Offenbar gibt es da unter Juristen eben wegen dieses Verweises auch einen Streit, ob § 376 Abs. 1 ZPO überhaupt auf Nicht-Beamte anwendbar ist. Daneben könnte man die Frage stellen, ob der Unfallort denn in irgendeiner Weise unter eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit fallen könnte.

Rein praktisch werden aber derartige Aussagegenehmigungen hier vom Träger des Rettungsdienstes sehr unbürokratisch und schnell erteilt. Daher würde ich mir darüber keine Gedanken machen.

Einer Aussage stünde also nichts im Wege.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

hast du mit deinem Chef in der Kanzlei schon über das Dilemma gesprochen? Denn wenn ich deine Aussage richtig verstehe war er bei eurem Eintreffen schon auf dem Privatweg. Das würde eher gegen ihn sprechen. Denn das er mit einer Fraktur noch sein Motorrad meterweit schiebt ist eher unwahrscheinlich oder? Wo hatte er die denn? Oder habe ich es nur überlesen?

Ganz blöde Situation....

Kollege S. hat gesagt…

Das "schon einige Meter weiter auf dem Gehweg" ist etwas mißverständlich. Es sollte aber nicht heißen, dass der Patient/Mandant da auf der Privatstraße stand/lag, sondern eben nur, dass er auf dem Gehweg und eben nicht mehr auf irgendeiner Straße war.

Das Motorrad hatte ein Ersthelfer beiseite geschoben, aber der hat wohl auch 1. den Sturz an sich nicht gesehen und ist 2. auch "unbekannt entflohen".

Ich kann auf die genaue Unfallstelle verständlicheriwese nicht näher einsehen, aber es geht da echt nur um ein paar Meter. Wenn man nicht drauf achtet, fällt einem der Unterschied zwischen Privatstraße und öffentlicher Straße kaum auf.

Interessant würde die Sache allerdings, wenn ich für den Mandanten/Patienten etwas Nachteiliges über den Unfallort wüßte und die Gegenseite mich als Zeuge benennen würde. Aber da beides nicht der Fall ist, sehe ich das eher unkritisch.