Mittwoch, 16. April 2008

Bibant in poenitentiam

In einem Kommentar kam die Frage auf, wann Menschen die wegen ihres übermäßigen Alkoholkonsums den Rettungsdienst brauchen, diese Einsätze (endlich) selber bezahlen müssen.

Kurzer Exkurs dazu: Derzeit ist eine derartige Meldung an die Kostenträger, also die Krankenkasse nicht vorgesehen und wegen § 203 StGB auch normalerweise verboten. Daher werden derartige Einsätze i. d. R. ganz normal von der Krankenkasse bezahlt.

Allerdings hat der Bundestag am 14. März 2008 das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz verabschiedet. Durch dieses Gesetz wird u.a. dem § 294a SGB V ein neuer Absatz 2 mit folgendem Text hinzugefügt:

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Versicherte sich eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen oder durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben (§ 52), sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren.

D. h. die Krankenkassen müssen über derartige Fälle informiert werden und sind damit auch praktisch in der Lage, von ihren Versicherten die Behandlungskosten zurückzufordern, die u.a. durch (vorsätzliche) Alkohol-Exzesse entstanden sind.

Wie das ganze in der Praxis gehandhabt werden wird und insbesondere, wie man eine vorsätzliche von der fahrlässigen Alkoholintoxikation abgrenzen will, wird interessant.

(via Jurabilis)

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wie wäre es mit §308a StGB: (Herbeiführen einer Rauschmittelintoxikation) - (1) Wer sich durch Einnahme alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel in einen Zustand versetzt, der medizinische Hilfe oder das Eingreifen der Ordungsbehörden erfordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der nach Absatz 1 Verurteilte hat die Kosten der medizinischen Hilfe bzw. des Eingreifens der Ordnungsbehörden zu tragen.

Kollege S. hat gesagt…

Ich sehe noch ein, zwei praktische Probleme, und systematisch würde eventuell § 323d oder § 314b besser passen.

Aber der Gedanke gefällt mir gut.

Dann schreiben wir jetzt mal alle unseren Abgeordneten...

Anonym hat gesagt…

Die Einordnung nach 308a war bewußt gewählt, weil sich dann die Diskussion um die Systematik dreht, Du bist ja auch sofort drauf angesprungen. ;-)
Das läßt nämlich genug Raum, um den eigentlichen Inhalt zu vergessen und unverwässert zu übernehmen.