Obwohl, daß so ja jetzt irgendwie nicht richtig ist.
Denn nach Berichten von Heise und Focus hat der Vertreter des Landes NRW, Prof. Dr. Dirk Heckmann erklärt, es gehe bei dem Gesetz gar nicht darum, Festplatten online auszuforschen. Vielmehr sei "nur" die Überwachung der Kommunikation im Internet vorgesehen.
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG NRW lautet:
Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe des § 7 zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:
11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. ...
Nun könnte man -gut vertretbar- auf die Idee kommen, "der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme" sei eben diese Online-Durchsuchung.
So denn wies auch Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, Präsident des BVerfG und Vorsitzender daraufhin, daß der Vertreter des Landes NRW
Papier setzte nach, so etwas habe er schon in der Verhandlung über das -für verfassungswidrig erklärte- Luftsicherheitsgesetz erlebt, als ihm der Bundesinnenminister erzählen wollte, darin gehe es nicht um das Abschießen von durch Terroristen gekaperten Passagierflugzeugen.
Mir stellen sich wieder ein, zwei Fragen dazu:
- Wie kommt denn Prof. Heckmann dazu, so etwas vorzutragen? Kennt er das Gesetz nicht? Wollte er es einfach mal dreist so probieren?
-Ausweislich der oben verlinkten Homepage ist Prof. Heckmann unter anderem Mitglied des bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Ist dann sinnig, wenn er ein anderes Bundesland vor dem BVerfG vertritt?
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