Dienstag, 21. August 2007

Juristische Abstrusitäten

Herr M. ist mir etwas unsympathisch. Vor einigen Jahren bewohnte er mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung. Leider meinte die Ehefrau sich dann von ihm trennen zu müssen, weil er sie -wohl mehr als einmal- geschlagen hat. Was dann im weiteren zur Folge hatte, dass Herr M. den zur Finanzierung der Eigentumswohnung aufgenommenen Kredit nicht mehr bedienen konnte.

Herrn M. fehlt für die Trennung gänzlich das Verständnis. Und jetzt meint Herr M., da sich seine Frau ja habe scheiden lassen, könne er jawohl mindestens die Hälfte des zurückzuzahlenden Kredits von seiner Ex-Ehefrau zurückverlangen.

Und was ist jetzt meine Rolle in diesem Schlamassel?

Ich traue mich kaum, es zu schreiben aber mein Chef hat sich ausgedacht, dass das eine schöne Übung für einen Referendar wäre, einem Gericht auch mal völlig abstruse nicht ganz dem Mainstream entsprechende Rechtsauffassungen und Begehren in überzeugt klingenden Schriftsätzen unterzujubeln vorzutragen.

Nun fertige ich hier also eine Triplik, in der sicheren Annahme, dass die Klage eh an § 242 BGB scheitern wird.

Zu meiner (und des Chefs) Verteidigung sei noch ausgeführt, daß wir beide vorher versucht haben, dem Mandanten klarzumachen, dass sein Begehren eher geringe Aussichten auf Erfolg hat. Das will er aber lieber vom Gericht hören. Ja, dann...


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