Vermutlich habe ich dort keinen Internetzugang, so dass im Blog solange Ruhe sein wird.
Für zwischendurch noch der Hinweis auf ein kleines Onlinegame:
http://www.tredz.co.uk/game/
Ich liege nach ein paar Versuchen bei
Getz abba ab in die Heia!
Recht, Rettung und der Rest
Wolfgang Bosbach (der Herr aus dem vorherigen Artikel) hat nunmehr mitgeteilt, nie die Einrichtung eines Konvertitenregisters gefordert zu haben.
Artikel 140 Grundgesetz Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Artikel 136 Weimarer Reichsverfassung
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Hmm, also soweit mich meine bescheidenen juristischen Kenntnisse tragen, dürfte Bosbachs Idee verfassungsrechtlich nicht zulässig sein.
Sie fahren auf die Beschleunigungsspur einer Bundesautobahn auf und bemerken eine Gruppe von zehn Einsatz-Fahrzeugen die mit eingeschaltetem blauen Blinklicht, sowie teilweise mit eingeschaltetem Einsatzhorn, die rechte Spur der Bundesautobahn befahren.
Wie verhalten sie sich?
a) Ich fahre auf die Autobahn auf und ordne mich zwischen die Einsatzfahrzeuge ein.
b) Ich nutze den Standstreifen und bleibe am Ende -nach einer Vollbremsung- stehen.
c) Ich befahre den Standstreifen und ggf. den anschließenden Mehrzweckstreifen bis ich mich hinter den Fahrzeugen einordnen kann.
Herr M. ist mir etwas unsympathisch. Vor einigen Jahren bewohnte er mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung. Leider meinte die Ehefrau sich dann von ihm trennen zu müssen, weil er sie -wohl mehr als einmal- geschlagen hat. Was dann im weiteren zur Folge hatte, dass Herr M. den zur Finanzierung der Eigentumswohnung aufgenommenen Kredit nicht mehr bedienen konnte.
Und was ist jetzt meine Rolle in diesem Schlamassel?
völlig abstruse nicht ganz dem Mainstream entsprechende Rechtsauffassungen und Begehren in überzeugt klingenden Schriftsätzen unterzujubeln vorzutragen.
Nun fertige ich hier also eine Triplik, in der sicheren Annahme, dass die Klage eh an § 242 BGB scheitern wird.
Zu meiner (und des Chefs) Verteidigung sei noch ausgeführt, daß wir beide vorher versucht haben, dem Mandanten klarzumachen, dass sein Begehren eher geringe Aussichten auf Erfolg hat. Das will er aber lieber vom Gericht hören. Ja, dann...