Eigentlich eine viel zu schlechte "BILD"-Anleihe für die Plakatkampagne der Deutschen Herzstiftung. Weitere Motive hier.Eine Geschichte zum standardmäßigen, auch mir leidlich bekannten, Mißbrauch des Ganzen gibt es hier .
Recht, Rettung und der Rest
Der Bundestag verabschiedet das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung (Link)
Schäuble gibt -in diesem Zusammenhang- mal wieder unerträglichen Schwachsinn von sich (Link)
Frau BMJ Zypries glänzt auch nicht mit Fachwissen (Link)
Persönliches Waterloo: Das Landesjustizprüfungsamt NRW ist unfähig, Klausurtexte korrekt zu vervielfältigen, bewilligt dann für jeden Klausurort unterschiedliche Schreibverlängerungen und lässt sich Tage später einfallen, daß das so nicht geht und besser die Klausur komplett nochmal geschrieben wird (Link)
Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe des § 7 zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:
11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. ...
"Im Speisenangebot waren u.a. auch Hülsenfrüchte und Sauerkraut, was die Einsatzkräfte im Einsatz erheblich belastete."
Wolfgang Bosbach (der Herr aus dem vorherigen Artikel) hat nunmehr mitgeteilt, nie die Einrichtung eines Konvertitenregisters gefordert zu haben.
Artikel 140 Grundgesetz Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Artikel 136 Weimarer Reichsverfassung
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Hmm, also soweit mich meine bescheidenen juristischen Kenntnisse tragen, dürfte Bosbachs Idee verfassungsrechtlich nicht zulässig sein.